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06.12.2019

Bargeldintensive Betriebe und Kassen ab 2020


Ab 2020 wird eine Belegausgabepflicht bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Dieser kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Zu dieser Gruppe zählen z.B. Tankstellen, Waschstraßen, Taxen, Friseure, gastronomische Betriebe, Kioske, Apotheken und andere Handelsunternehmen.

Problem und Ziel

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional und bislang effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem dar. Auf Grund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Beispiele hierfür sind u.a. die Nichtspeicherung von Stornierungen oder die Nutzung der Übungsbuchung in gastronomischen Betrieben, welche normalerweise nur der Einarbeitung dienen sollte. Das Bundesfinanzministerium sieht hier große Schwachstellen und den Bedarf an technischen Anpassungen durch TSE (technische Sicherheitseinrichtung).

Anforderungen

Diese zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass sie aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Ferner sind noch die digitalen Aufzeichnungen auf einem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar zu halten.

Meldepflichten und Konsequenzen

Das BMF hat zwar eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 für die TSE erlassen, dabei aber gleichzeitig betont, dass die notwendigen technischen Anpassungen umgehend durchzuführen sind. Betroffene Betriebe müssen daher zeitnah eine Bestandsaufnahme ihrer Kassensysteme machen und in Abstimmung mit den Kassenherstellern Maßnahmen planen und umsetzen. Notwendig ist die Nichtbeanstandungsregelung vor allem deshalb, weil bislang nur wenige Anbieter der erforderlichen zertifizierten TSE lieferfähig sind.

Auf die neue Meldepflicht hinsichtlich der eingesetzten elektronischen Kassensysteme müssen sich die Unternehmen vorbereiten – sie kann kurzfristig in Kraft treten. Als Kontrollwerkzeug dient die Kassen-Nachschau: Hierbei soll der zuständige Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben überprüfen können. Es sollen sowohl computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden können.

Wer sich ordnungswidrig nicht an die Neuerungen hält, kann bei Verstößen mit Geldbußen von bis zu 25.000€ rechnen.

Ausnahmeregelung

Zu beachten ist aber auch die Übergangsregelung für alte Registrierkassen. Hiernach besteht bei solchen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022.

Voraussetzung: Die Kasse entspricht zwar den aktuellen Anforderungen, ist aber baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufrüstbar und erfüllt die Anforderungen der Abgabenordnung nicht.


Noch nicht sicher, ob ihr zu den betroffenen Betrieben gehört, was eure Pflichten sind und welche Möglichkeiten in der Umsetzung bestehen, um den Anforderungen und Pflichten gerecht zu werden?

Wir beraten euch gerne!