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18.03.2020

COVID19 - WICHTIGES FÜR ARBEITNEHMER UND -GEBER


Ein Blick auf die Börsen sagt alles. Auch die Wirtschaft ist vom Corona Virus befallen. Aus diesem Grund kommt das Land Schleswig-Holstein den Steuerzahlern wie folgt entgegen:

  • Unternehmen, die unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen sind, können, ohne wertmäßigen Nachweis des entstandenen Schadens, bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung der Verhältnisse einen Antrag auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Steuern stellen. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, für Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen nach aktueller Rechtslage hingegen nicht.
  • Zusätzlich kann die Anpassung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beantragt werden.
  • Sofern die Anträge auf Stundung bzw. Anpassung der Vorauszahlungen die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind diese allerdings besonders zu begründen.
  • Bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen ist von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember für alle rückständigen oder bis dahin fälligen Steuern abzusehen. Dies gilt auch, für Säumniszuschläge, die ab jetzt bis zum 31. Dezember 2020 anfallen würden.

Für die Erstellung der oben genannten Anträge stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Anpassung der Regelung zur Kurzarbeit

Viele Unternehmen spüren die Auswirkungen der Corona Pandemie. Messen und Großveranstaltungen werden abgesagt und die Reisetätigkeit geht zurück. Insbesondere der Handel, sowie Gastronomie und die Tourismusbranche sind von diesen Auswirkungen betroffen. Damit diese Unsicherheit und kurzfristige Störung der Handelsströme nicht dazu führt, das Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren, hat die Bundesregierung die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst.

Denkst auch du über vorübergehende Kurzarbeit nach? Folgendes solltest du beachten:

Höhe:

  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% (Kinderlose) bzw. 67% (AN mit mind. 1 Kind) des letzten Nettoauszahlungsbetrags bei Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Wochenstunden, ansonsten anteilig.
  • Laut derzeitigem Stand werden auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge übernommen.
  • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen, um so die Differenz zum bisherigen Nettogehalt zu reduzieren. Dieser Zuschuss ist allerdings sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 10% der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfällen in Höhe von mindestens 10% betroffen sein.
  • Überstunden, Resturlaub aus dem Vorjahr sowie idealerweise auch der bis zum aktuellen Zeitpunkt aufgelaufene Jahresurlaub wurden schon durch die betroffenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen.
  • Schriftliche Änderungskündigung ODER Vereinbarung über Arbeitszeitreduzierung wurden mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Bei einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag muss der Arbeitnehmer zustimmen.
  • Kurzarbeitergeld kann NICHT für Azubis, Werkstudenten, geringfügig Beschäftigte und andere nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) beantragt werden.

Beantragung:

  • Der Arbeitsausfall muss durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden (soll Kurzarbeit noch im März erfolgen, muss auch der Antrag noch im März bei der Arbeitsagentur eingehen). Den Antrag findest du unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
  • Zusätzlich müssen Stundenzettel für jeden betroffenen Mitarbeiter eingereicht werden, aus denen hervorgeht, wann und wie viel dieser gearbeitet hat.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeit steht dir das bhatti.pro Team beratend zur Seite.

Für finanzielle Engpässe gibt es niedrig verzinste Kredite

Rückläufige Umsätze, beeinträchtigte Lieferketten und Personalengpässe beanspruchen die Liquidität vieler Unternehmen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen in dieser Zeit Zugang zu Krediten und Eigenkapital um so die Wirtschaft zu stabilisieren.

Über deine Hausbank kannst du kurzfristige, niedrig verzinste Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder der Investitionsbank (IB-Bank) beantragen. Alternativ kannst du dich direkt an die staatlichen Kreditinstitute wenden.